

Damit Sie genau wissen, was Sie von uns erhalten und wir Projekte für Sie genau kalkulieren und planen können, bedarf es guter Regeln. Im Folgenden lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedinungen für KUNDEN der HANDSPIEL GmbH, kurz HANDSPIEL genannt.
1.1 HANDSPIEL erbringt sämtliche Beratungs-, Entwicklungs-, Programmier- und Gestaltungsdienstleistungen nur auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind auf unserer Website www.handspiel.net abrufbar und können jederzeit in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des KUNDEN erkennen wir – HANDSPIEL – ausdrücklich nicht an, es sei denn, wir haben der Geltung schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HANDSPIEL gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen das Angebot eines Vertragspartners (KUNDE) vorbehaltlos annehmen.
1.2 Die Bestimmungen dieser AGB können durch weitere, gesonderte Vereinbarungen zwischen HANDSPIEL und dem KUNDEN konkretisiert, modifiziert oder geändert werden. Zu solchen Vereinbarungen zählen insbesondere (jedoch nicht abschließend) Projektverträge sowie die jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen. Diese Vereinbarungen bedürfen jeweils der Schriftform. Für in solchen Vereinbarungen nicht aufgeführte Regelungen gelten ausdrücklich die vorliegenden AGB.
1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem KUNDEN. HANDSPIEL ist berechtigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der KUNDE hat das Recht, dieser Änderung innerhalb einer Frist von einem (1) Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Andernfalls werden die Änderungen wirksam.
2.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
2.2 Erkennt der KUNDE, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen HANDSPIEL unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Die Vertragsparteien nennen einander jeweils Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
2.4 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.
3.1 Termine zur Leistungserbringung können auf Seiten von HANDSPIEL nur durch den Ansprechpartner verbindlich zugesagt werden.
3.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
4.1 Der KUNDE unterstützt HANDSPIEL bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Vertragsdurchführung und/oder die Mitwirkungsleistungen des KUNDEN dies erfordern. § 642 BGB findet Anwendung. Der KUNDE instruiert HANDSPIEL hinsichtlich der von HANDSPIEL zu erbringenden Leistungen eingehend.
4.2 Sofern sich der KUNDE verpflichtet hat, HANDSPIEL im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text– o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der KUNDE diese HANDSPIEL umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom KUNDEN überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der KUNDE die hierfür anfallenden Kosten. Der KUNDE stellt sicher, dass HANDSPIEL die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
4.3 Der KUNDE stellt gegebenenfalls und nach Absprache eigene Mitarbeiter in der erforderlichen Zahl zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
4.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der KUNDE auf seine Kosten vor.
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des KUNDEN für diesen im Tätigkeitsbereich von HANDSPIEL tätig werden, hat der KUNDE wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. HANDSPIEL hat es gegenüber dem KUNDEN nicht zu vertreten, wenn HANDSPIEL aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem KUNDEN ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
6.1 Will der KUNDE den vertraglich bestimmten Umfang der von HANDSPIEL zu erbringenden Leistungen ändern, ist der jeweilige Änderungswunsch schriftlich gegenüber HANDSPIEL mitzuteilen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei einfach gelagerten Änderungswünschen, die zeitnah geprüft und voraussichtlich innerhalb von acht (8) Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann HANDSPIEL von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
6.2 HANDSPIEL prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Wenn und soweit zu erbringende Leistungen allein aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt HANDSPIEL dem KUNDEN dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der KUNDE sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt HANDSPIEL die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der KUNDE ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das Änderungsverfahren endet dann.
6.3 Nach Prüfung wird HANDSPIEL dem KUNDEN die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, weshalb der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
6.4 Die Vertragsparteien werden sich über die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis im Falle einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
6.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der KUNDE mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach 6.2. nicht einverstanden ist.
6.6 Vom Änderungsverfahren betroffene Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche soweit erforderlich verschoben. HANDSPIEL wird dem KUNDEN die neuen Termine mitteilen.
6.7 Der KUNDE hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen der Parteien – mit der üblichen Vergütung i.H.v. 75,– EUR pro Stunde von HANDSPIEL berechnet.
6.8 HANDSPIEL ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von HANDSPIEL für den KUNDEN zumutbar ist.
7.1 Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des KUNDEN, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem KUNDEN zuzurechnende Dritte etc., sowie höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) hat HANDSPIEL nicht zu vertreten und berechtigen HANDSPIEL, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. HANDSPIEL wird dem KUNDEN Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
7.2 Bei Leistungs- und Fertigstellungsverzögerungen, die aus dem Verantwortungsbereich des KUNDEN stammen (Verletzung von Mitwirkungspflichten e.t.c.) ist HANDSPIEL bei Überschreitungen vertraglich vereinbarter Leistungszeiträume um mehr als 15 % berechtigt, dem KUNDEN wöchentlich Verwaltungsgebühren i.H.v. 2 % des Gesamtprojektbudgets als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen. Es bleibt beiden Vertragsteilen unbenommen, einen tatsächlich höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen.
8.1 Die Abnahme des vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisses setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung (Abnahmetest) durch den KUNDEN unter Unterstützung von HANDSPIEL voraus. Die Funktionsprüfung beginnt unverzüglich, nachdem HANDSPIEL dem Kunden das Leistungsergebnis übergeben und die finale Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat sowie – soweit geschuldet – Dokumentationen übergeben oder gegebenenfalls Einweisungsleistungen erbracht hat.
8.2 Die Abnahme ist vom KUNDEN dann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung (Testphase) ausdrücklich zu erklären. Erklärt der KUNDE die Abnahme nach dieser Testphase nicht fristgemäß und liegen keine wesentlichen Mängel (Mängel der Klasse 1, s. Ziff. 8.3.) vor, gilt die Leistung als abgenommen.
Auch wenn der KUNDE das Leistungsergebnis im Produktivbetrieb oder eine solche Nutzung durch Dritte nicht unterbindet, gilt das Leistungsergebnis damit als abgenommen.
8.3 Die Funktionsprüfung (Abnahmetest) gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Das Ergebnis der Funktionsprüfung (Abnahmetest) wird schriftlich dokumentiert. Alle bei einem Abnahmetest auftretenden Abweichungen der Leistung gegenüber der Leistungsbeschreibung werden in eine Mängelliste aufgenommen.
Es gilt folgende Klassifikation festgestellter Abweichungen bzw. Fehler:
Klasse 1: Betriebsverhindernder Fehler: Der Fehler verhindert die zweckmäßig /wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Leistungsergebnisses oder wesentlicher Teile vollständig (Bsp.: Systemabsturz, zentrale Funktion wird gar nicht oder grob fehlerhaft ausgeführt)
Klasse 2: Betriebsbehindernder Fehler: Die zweckmäßig/wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Leistungsergebnisses oder wesentlicher Teile ist eingeschränkt bzw. behindert, (z.B. Fehlen einer Eingabe- oder Archivierungsfunktion, wenn Gesamtssystem ohne diese funktionsfähig bleibt oder hierfür eine einfache Fehlerumgehung ausreichend ist).
Klasse 3: Sonstige Fehler, die keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Leistungs- oder Projektergebnisses haben (z.B. Text- oder Rechtschreibfehler, Formatierungsfehler und Darstellungsfehler, soweit diese keine Folgefehler verursachen)
Wegen Fehlern der Klasse 3 kann eine Abnahme nicht verweigert werden, jedoch bleibt HANDSPIEL diesbezüglich zur Fehler– bzw. Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Wegen Fehlern der Klasse 2 kann einer Abnahme nur dann verweigert werden, wenn mehr als drei (3) dieser Fehler dokumentiert wurden.
Die Zuordnung der einzelnen Mängel zu einer Fehlerklasse erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Projektverantwortlichen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen, ist ein sachverständiger Schlichter einzuschalten.
8.4 Während der Leistungserstellungsphase ist HANDSPIEL berechtigt, dem KUNDEN Teilergebnisse oder Entwicklungsstufen des Leistungsergebnisses zur Abnahme vorzulegen. Der KUNDE ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Teilergebnisse oder Entwicklungsstufen bereits eigenständig prüffähig sind und den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
9.1 Die Vergütung von HANDSPIEL erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarungen nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Dabei wird ein Stundensatz in Höhe von 75,– EUR zugrunde gelegt. Von HANDSPIEL erstellte Kostenvoranschläge oder Budget-planungen sind unverbindlich.
9.2 Haben die Parteien – insbesondere vor Abschluss eines Projektvertrages – noch keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von HANDSPIEL getroffen, deren Erbringung der KUNDE den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der KUNDE die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gilt der unter 8.1. genannte Vergütungssatz als üblich.
9.3 Der KUNDE trägt gegen Nachweis sämtliche notwendige Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen sowie im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von HANDSPIEL mehr als 50 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet.
9.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Wegen einer nicht in einem Mangel des Leistungsergebnisses (Werkleistung) bestehenden Pflichtverletzung kann der KUNDE nur zurücktreten, wenn HANDSPIEL diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
11.1 Die Gewährleistungsfrist für Mängel der Leistungsergebnisse von HANDSPIEL ist auf 1 Jahr begrenzt und beginnt mit deren Abnahme.
11.2 Mängel der Leistung von HANDSPIEL hat der KUNDE unverzüglich zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder werden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel bzw. Fehler nicht erhoben, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche des KUNDEN gegenüber HANDSPIEL.
11.3 Bei Mangelhaftigkeit der Leistung steht HANDSPIEL das Recht der Nachbesserung zu. Erst nach Fehlschlagen von zwei (2) Nachbesserungsversuchen hat der KUNDE die übrigen Mängelrechte. HANDSPIEL kann die Nachbesserung aber so lange verweigern, wie der KUNDE seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen exklusive eines angemessenen Mängeleinbehalts nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
12.1 HANDSPIEL haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden
Hiervon ausgenommen ist die Haftung wegen der Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung HANDSPIEL bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die – insbesondere im Projektvertrag – vereinbarte Vergütung.
12.3 Die vorstehende Haftungsbeschränkung unter 12.2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von solchen Mitarbeitern oder Beauftragten (Erfüllungsgehilfen) von HANDSPIEL verursacht werden, die nicht zu Geschäftsführern oder leitenden Angestellten von HANDSPIEL gehören.
12.4 HANDSPIEL haftet in den Fällen der Absätze 12.2. und 12.3. nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
12.5. Soweit HANDSPIEL für den vorhersehbaren Schaden nach Ziff. 12.2. haftet, ist diese Haftung für Datenverlust der Höhe nach zusätzlich beschränkt auf den typischen Wiederherstellungs-aufwand, der bei regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
12.6 HANDSPIEL haftet nicht für eingebrachte Gegenstände, Daten oder Programme des KUNDEN, soweit HANDSPIEL nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang dieser Gegenstände verursacht hat. HANDSPIEL haftet auch nicht bei Einbruch oder Diebstahl von Gegenständen, die vom Vertragspartner überlassen wurden.
12.7 Die Haftungsbeschränkungen unter 12.1. bis 12.6. gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von HANDSPIEL.
13.1 HANDSPIEL gewährt dem KUNDEN an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
13.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem KUNDEN untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
13.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem KUNDEN der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. HANDSPIEL kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der KUNDE in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
14.1 HANDSPIEL stellt auf eigene Kosten den KUNDEN von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der KUNDE wird HANDSPIEL unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der KUNDE HANDSPIEL nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
14.2 Hinsichtlich HANDSPIEL überlassener Daten stellt auch der KUNDE HANDSPIEL von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei.
14.3 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf HANDSPIEL – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des KUNDEN – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem KUNDEN Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des KUNDEN gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den KUNDEN die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
Die Archivierung der Leistungsergebnisse sowie der Projektdaten von HANDSPIEL ist auf einen Zeitraum von 1 Jahr nach Abnahme begrenzt, soweit zwischen den Parteien nichts abweichendes vereinbart ist.
Der KUNDE verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr danach, keine Mitarbeiter oder Beauftragte (Erfüllungsgehilfen) von HANDSPIEL abzuwerben oder ohne Zustimmung von HANDSPIEL anzustellen und/oder mit der Erbringung von Beratungs-, Entwicklungs-, Programmier- und Gestaltungsdienstleistungen innerhalb des Geschäftszweiges von HANDSPIEL zu beauftragen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der KUNDE, eine von HANDSPIEL der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
17.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse, Erfahrungen, Arbeitsmethoden, Ideen und Konzepte sowie Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von HANDSPIEL erkennbar sind, dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet, nicht anderweitig verwertet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses ausdrücklich hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
17.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
17.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
17.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
17.5 Der KUNDE ist mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung daran gehindert, die Leistungsergebnisse von HANDSPIEL ganz oder teilweise in einer nicht oder nur unwesentlich veränderten Form weiterzugeben oder hieraus abgeleitete Werke zu erstellen.
17.6 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
18.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
18.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
18.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt der unbestritten sind.
18.4 HANDSPIEL darf den KUNDEN auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. HANDSPIEL darf jedoch die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken nur öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, wenn der KUNDE dies ausdrücklich genehmigt.
19.1 Die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des KUNDEN werden durch HANDSPIEL elektronisch gespeichert. HANDSPIEL beachtet das Bundesdatenschutzgesetz. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere zu kommerziellen Zwecken erfolgt nicht. Auf Verlangen werden dem KUNDEN die gespeicherten Daten nebst diesen AGB per E-Mail zugesandt.
19.2 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
19.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
19.5 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von HANDSPIEL ist 04105 Leipzig.
Stand: 01. Mai 2011