Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen

Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen
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Die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen für KUNDEN der HANDSPIEL GmbH

Damit Sie genau wissen, was Sie von uns erhalten und wir Projekte für Sie genau kalku­lieren und planen können, bedarf es guter Regeln. Im Folgenden lesen Sie die Allge­meinen Geschäfts­be­dinungen für KUNDEN der HANDSPIEL GmbH, kurz HANDSPIEL genannt.

1. Geltungs­bereich

1.1 HANDSPIEL erbringt sämtliche Beratungs-​, Entwicklungs-​, Programmier- und Gestal­tungs­dienst­leis­tungen nur auf Grundlage dieser Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB). Diese sind auf unserer Website www​.handspiel​.net abrufbar und können jederzeit in unseren Geschäfts­räumen eingesehen werden. Entge­gen­stehende oder von den vorlie­genden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen abwei­chende Bedin­gungen des KUNDEN erkennen wir – HANDSPIEL – ausdrücklich nicht an, es sei denn, wir haben der Geltung schriftlich zugestimmt. Die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen von HANDSPIEL gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder abwei­chender Bedin­gungen das Angebot eines Vertrags­partners (KUNDE) vorbe­haltlos annehmen.

1.2 Die Bestim­mungen dieser AGB können durch weitere, gesonderte Verein­ba­rungen zwischen HANDSPIEL und dem KUNDEN konkre­tisiert, modifiziert oder geändert werden. Zu solchen Verein­ba­rungen zählen insbe­sondere (jedoch nicht abschließend) Projekt­verträge sowie die jeweiligen Besonderen Geschäfts­be­din­gungen. Diese Verein­ba­rungen bedürfen jeweils der Schriftform. Für in solchen Verein­ba­rungen nicht aufge­führte Regelungen gelten ausdrücklich die vorlie­genden AGB.

1.3 Die vorlie­genden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem KUNDEN. HANDSPIEL ist berechtigt, ihre Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen jederzeit mit einer angemessenen Ankün­di­gungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der KUNDE hat das Recht, dieser Änderung innerhalb einer Frist von einem (1) Monat nach Zugang der Änderungs­mit­teilung zu wider­sprechen. Andernfalls werden die Änderungen wirksam.

2. Durch­führung und Organisation

2.1 Die Parteien arbeiten vertrau­ensvoll zusammen und unter­richten sich bei Abwei­chungen von dem verein­barten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorge­hensweise des anderen unver­züglich gegen­seitig.

2.2 Erkennt der KUNDE, dass eigene Angaben und Anfor­de­rungen fehlerhaft, unvoll­ständig, nicht eindeutig oder nicht durch­führbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen HANDSPIEL unver­züglich mitzu­teilen.

2.3 Die Vertrags­parteien nennen einander jeweils Ansprech­partner und deren Stell­ver­treter, die die Durch­führung des Vertrags­ver­hält­nisses für die sie benennende Vertrags­partei verant­wortlich und sachver­ständig leiten. Verän­de­rungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unver­züglich mitzu­teilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprech­partner und/​oder deren Stell­ver­treter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertre­tungsmacht Erklä­rungen abzugeben und entge­gen­zu­nehmen.

2.4 Die Ansprech­partner verständigen sich in regel­mäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.

3. Termine

3.1 Termine zur Leistungs­er­bringung können auf Seiten von HANDSPIEL nur durch den Ansprech­partner verbindlich zugesagt werden.

3.2 Die Vertrags­parteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nicht­ein­haltung eine Vertrags­partei nach § 286 Absatz 2 des Bürger­lichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

4. Mitwir­kungs­pflichten des KUNDEN

4.1 Der KUNDE unter­stützt HANDSPIEL bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbe­sondere das recht­zeitige Zurver­fü­gung­stellen von Infor­ma­tionen, Daten­ma­terial sowie von Hard- und Software, soweit die Vertrags­durch­führung und/​oder die Mitwir­kungs­leis­tungen des KUNDEN dies erfordern. § 642 BGB findet Anwendung. Der KUNDE instruiert HANDSPIEL hinsichtlich der von HANDSPIEL zu erbrin­genden Leistungen eingehend.

4.2 Sofern sich der KUNDE verpflichtet hat, HANDSPIEL im Rahmen der Vertrags­durch­führung (Bild-​, Ton-​, Text– o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der KUNDE diese HANDSPIEL umgehend und in einem gängigen, unmit­telbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konver­tierung des vom KUNDEN überlassenen Materials in ein anderes Format erfor­derlich, so übernimmt der KUNDE die hierfür anfal­lenden Kosten. Der KUNDE stellt sicher, dass HANDSPIEL die zur Nutzung dieser Materialien erfor­der­lichen Rechte erhält.

4.3 Der KUNDE stellt gegebe­nenfalls und nach Absprache eigene Mitar­beiter in der erfor­der­lichen Zahl zur Durch­führung des Vertrags­ver­hält­nisses zur Verfügung, die über die erfor­derliche Fachkunde verfügen.

4.4 Mitwir­kungs­hand­lungen nimmt der KUNDE auf seine Kosten vor.

5. Betei­ligung Dritter

Für Dritte, die auf Veran­lassung oder unter Duldung des KUNDEN für diesen im Tätig­keits­bereich von HANDSPIEL tätig werden, hat der KUNDE wie für Erfül­lungs­ge­hilfen einzu­stehen. HANDSPIEL hat es gegenüber dem KUNDEN nicht zu vertreten, wenn HANDSPIEL aufgrund des Verhaltens eines der vorbe­zeichneten Dritten seinen Verpflich­tungen gegenüber dem KUNDEN ganz oder teilweise nicht oder nicht recht­zeitig nachkommen kann.

6. Leistungs­än­de­rungen (change request)

6.1 Will der KUNDE den vertraglich bestimmten Umfang der von HANDSPIEL zu erbrin­genden Leistungen ändern, ist der jeweilige Änderungs­wunsch schriftlich gegenüber HANDSPIEL mitzu­teilen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfol­genden Bestim­mungen. Bei einfach gelagerten Änderungs­wünschen, die zeitnah geprüft und voraus­sichtlich innerhalb von acht (8) Arbeits­stunden umgesetzt werden können, kann HANDSPIEL von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

6.2 HANDSPIEL prüft, welche Auswir­kungen die gewünschte Änderung insbe­sondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Wenn und soweit zu erbringende Leistungen allein aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt HANDSPIEL dem KUNDEN dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungs­wunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der KUNDE sein Einver­ständnis mit dieser Verschiebung, führt HANDSPIEL die Prüfung des Änderungs­wunsches durch. Der KUNDE ist berechtigt, seinen Änderungs­wunsch jederzeit zurück­zu­ziehen; das Änderungs­ver­fahren endet dann.

6.3 Nach Prüfung wird HANDSPIEL dem KUNDEN die Auswir­kungen des Änderungs­wunsches auf die getroffenen Verein­ba­rungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detail­lierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungs­wunsches oder Angaben dazu, weshalb der Änderungs­wunsch nicht umsetzbar ist.

6.4 Die Vertrags­parteien werden sich über die Umsetzung des Änderungs­wunsches unver­züglich abstimmen und das Ergebnis im Falle einer erfolg­reichen Abstimmung dem Text der Verein­barung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtrags­ver­ein­barung beifügen.

6.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungs­ver­fahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprüng­lichen Leistungs­umfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der KUNDE mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durch­führung der Prüfung nach 6.2. nicht einver­standen ist.

6.6 Vom Änderungs­ver­fahren betroffene Termine werden unter Berück­sich­tigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungs­vor­schlag und gegebe­nenfalls der Dauer der auszu­füh­renden Änderungs­wünsche soweit erfor­derlich verschoben. HANDSPIEL wird dem KUNDEN die neuen Termine mitteilen.

6.7 Der KUNDE hat die durch das Änderungs­ver­langen entste­henden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbe­sondere die Prüfung des Änderungs­wunsches, das Erstellen eines Änderungs­vor­schlags und etwaige Still­stands­zeiten. Die Aufwände werden – vorbe­haltlich geson­derter Verein­ba­rungen der Parteien – mit der üblichen Vergütung i.H.v. 75,– EUR pro Stunde von HANDSPIEL berechnet.

6.8 HANDSPIEL ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbrin­genden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berück­sich­tigung der Interessen von HANDSPIEL für den KUNDEN zumutbar ist.

7. Leistungs­ver­zö­gerung

7.1 Leistungs­ver­zö­ge­rungen aufgrund von Umständen aus dem Verant­wor­tungs­bereich des KUNDEN, z.B. nicht recht­zeitige Erbringung von Mitwir­kungs­leis­tungen, Verzö­ge­rungen durch dem KUNDEN zuzurechnende Dritte etc., sowie höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anord­nungen, allgemeine Störungen der Telekom­mu­ni­kation usw.) hat HANDSPIEL nicht zu vertreten und berechtigen HANDSPIEL, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behin­derung hinaus­zu­schieben. HANDSPIEL wird dem KUNDEN Leistungs­ver­zö­ge­rungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

7.2 Bei Leistungs- und Fertig­stel­lungs­ver­zö­ge­rungen, die aus dem Verant­wor­tungs­bereich des KUNDEN stammen (Verletzung von Mitwir­kungs­pflichten e.t.c.) ist HANDSPIEL bei Überschrei­tungen vertraglich verein­barter Leistungs­zeiträume um mehr als 15 % berechtigt, dem KUNDEN wöchentlich Verwal­tungs­ge­bühren i.H.v. 2 % des Gesamt­pro­jekt­budgets als Verzugs­schaden in Rechnung zu stellen. Es bleibt beiden Vertrag­steilen unbenommen, einen tatsächlich höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Abnahme

8.1 Die Abnahme des vertrags­ge­gen­ständ­lichen Leistungs­er­geb­nisses setzt eine erfolg­reiche Funkti­ons­prüfung (Abnah­metest) durch den KUNDEN unter Unter­stützung von HANDSPIEL voraus. Die Funkti­ons­prüfung beginnt unver­züglich, nachdem HANDSPIEL dem Kunden das Leistungs­er­gebnis übergeben und die finale Funkti­ons­fä­higkeit mitgeteilt hat sowie – soweit geschuldet – Dokumen­ta­tionen übergeben oder gegebe­nenfalls Einwei­sungs­leis­tungen erbracht hat.

8.2 Die Abnahme ist vom KUNDEN dann innerhalb von 14 Kalen­dertagen nach Bereit­stellung (Testphase) ausdrücklich zu erklären. Erklärt der KUNDE die Abnahme nach dieser Testphase nicht fristgemäß und liegen keine wesent­lichen Mängel (Mängel der Klasse 1, s. Ziff. 8.3.) vor, gilt die Leistung als abgenommen.
Auch wenn der KUNDE das Leistungs­er­gebnis im Produk­tiv­betrieb oder eine solche Nutzung durch Dritte nicht unter­bindet, gilt das Leistungs­er­gebnis damit als abgenommen.

8.3 Die Funkti­ons­prüfung (Abnah­metest) gilt als erfolgreich durch­geführt, wenn die Programme in allen wesent­lichen Punkten die vertraglich vorge­sehenen Anfor­de­rungen erfüllen. Das Ergebnis der Funkti­ons­prüfung (Abnah­metest) wird schriftlich dokumentiert. Alle bei einem Abnah­metest auftre­tenden Abwei­chungen der Leistung gegenüber der Leistungs­be­schreibung werden in eine Mängelliste aufge­nommen.

Es gilt folgende Klassi­fi­kation festge­stellter Abwei­chungen bzw. Fehler:

Klasse 1: Betriebs­ver­hin­dernder Fehler: Der Fehler verhindert die zweckmäßig /​wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Leistungs­er­geb­nisses oder wesent­licher Teile vollständig (Bsp.: System­absturz, zentrale Funktion wird gar nicht oder grob fehlerhaft ausgeführt)

Klasse 2: Betriebs­be­hin­dernder Fehler: Die zweckmäßig/​wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Leistungs­er­geb­nisses oder wesent­licher Teile ist einge­schränkt bzw. behindert, (z.B. Fehlen einer Eingabe- oder Archi­vie­rungs­funktion, wenn Gesamts­system ohne diese funkti­onsfähig bleibt oder hierfür eine einfache Fehler­um­gehung ausreichend ist).
 
Klasse 3: Sonstige Fehler, die keine Auswir­kungen auf die Nutzbarkeit des Leistungs- oder Projekt­er­geb­nisses haben (z.B. Text- oder Recht­schreib­fehler, Forma­tie­rungs­fehler und Darstel­lungs­fehler, soweit diese keine Folge­fehler verur­sachen)

Wegen Fehlern der Klasse 3 kann eine Abnahme nicht verweigert werden, jedoch bleibt HANDSPIEL diesbe­züglich zur Fehler– bzw. Mängel­be­sei­tigung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Wegen Fehlern der Klasse 2 kann einer Abnahme nur dann verweigert werden, wenn mehr als drei (3) dieser Fehler dokumentiert wurden.

Die Zuordnung der einzelnen Mängel zu einer Fehler­klasse erfolgt in gegen­seitigem Einver­nehmen zwischen den Projekt­ver­ant­wort­lichen. Ist eine einver­nehmliche Lösung nicht zu erzielen, ist ein sachver­ständiger Schlichter einzu­schalten.
 
8.4 Während der Leistungs­er­stel­lungsphase ist HANDSPIEL berechtigt, dem KUNDEN Teiler­gebnisse oder Entwick­lungs­stufen des Leistungs­er­geb­nisses zur Abnahme vorzulegen. Der KUNDE ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betref­fenden Teiler­gebnisse oder Entwick­lungs­stufen bereits eigen­ständig prüffähig sind und den vertrag­lichen Anfor­de­rungen entsprechen.

9. Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1 Die Vergütung von HANDSPIEL erfolgt mangels ander­weitiger Verein­ba­rungen nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Dabei wird ein Stundensatz in Höhe von 75,– EUR zugrunde gelegt. Von HANDSPIEL erstellte Kosten­vor­an­schläge oder Budget-​planungen sind unverbindlich.

9.2 Haben die Parteien – insbe­sondere vor Abschluss eines Projekt­ver­trages – noch keine Verein­barung über die Vergütung einer Leistung von HANDSPIEL getroffen, deren Erbringung der KUNDE den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der KUNDE die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gilt der unter 8.1. genannte Vergü­tungssatz als üblich.

9.3 Der KUNDE trägt gegen Nachweis sämtliche notwendige Auslagen wie Reise- und Übernach­tungs­kosten, Spesen sowie im Rahmen der Vertrags­durch­führung anfal­lenden Entgelt­for­de­rungen Dritter. Reise­kosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von HANDSPIEL mehr als 50 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet.

9.4 Alle vertraglich verein­barten Vergü­tungen verstehen sich zzgl. der gesetz­lichen Umsatzsteuer.

10. Rücktritt

Wegen einer nicht in einem Mangel des Leistungs­er­geb­nisses (Werkleistung) beste­henden Pflicht­ver­letzung kann der KUNDE nur zurück­treten, wenn HANDSPIEL diese Pflicht­ver­letzung zu vertreten hat.

11. Gewähr­leistung

11.1 Die Gewähr­leis­tungsfrist für Mängel der Leistungs­er­gebnisse von HANDSPIEL ist auf 1 Jahr begrenzt und beginnt mit deren Abnahme.

11.2 Mängel der Leistung von HANDSPIEL hat der KUNDE unver­züglich zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder werden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel bzw. Fehler nicht erhoben, so erlöschen die Gewähr­leis­tungs­an­sprüche des KUNDEN gegenüber HANDSPIEL.

11.3 Bei Mangel­haf­tigkeit der Leistung steht HANDSPIEL das Recht der Nachbes­serung zu. Erst nach Fehlschlagen von zwei (2) Nachbes­se­rungs­ver­suchen hat der KUNDE die übrigen Mängel­rechte. HANDSPIEL kann die Nachbes­serung aber so lange verweigern, wie der KUNDE seinen vertrag­lichen Verpflich­tungen, insbe­sondere seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen exklusive eines angemessenen Mänge­l­ein­behalts nicht ordnungsgemäß nachge­kommen ist.

12. Haftung

12.1 HANDSPIEL haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden

  • durch schuldhafte Verletzung einer vertrags­we­sent­lichen Pflicht (Kardi­nals­pflicht) in einer das Erreichen des Vertrags­zwecks gefähr­denden Weise verursacht worden oder
  • auf grobe Fahrläs­sigkeit oder Vorsatz von HANDSPIEL zurück­zu­führen ist.

Hiervon ausge­nommen ist die Haftung wegen der Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für das Fehlen zugesi­cherter Eigen­schaften sowie in den Fällen der Produkt­haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2 Im Falle der Verletzung einer vertrags­we­sent­lichen Pflicht ohne das Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit vorliegen, beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des vorher­sehbaren Schadens, mit dessen Entstehung HANDSPIEL bei Vertrags­schluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die – insbe­sondere im Projekt­vertrag – vereinbarte Vergütung.

12.3 Die vorstehende Haftungs­be­schränkung unter 12.2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrläs­sigkeit oder Vorsatz von solchen Mitar­beitern oder Beauf­tragten (Erfül­lungs­ge­hilfen) von HANDSPIEL verursacht werden, die nicht zu Geschäfts­führern oder leitenden Angestellten von HANDSPIEL gehören.

12.4 HANDSPIEL haftet in den Fällen der Absätze 12.2. und 12.3. nicht für mittelbare Schäden, Mangel­fol­ge­schäden oder entgangenen Gewinn.

12.5. Soweit HANDSPIEL für den vorher­sehbaren Schaden nach Ziff. 12.2. haftet, ist diese Haftung für Daten­verlust der Höhe nach zusätzlich beschränkt auf den typischen Wiederherstellungs-​aufwand, der bei regel­mäßiger Daten­si­cherung entstanden wäre.

12.6 HANDSPIEL haftet nicht für einge­brachte Gegen­stände, Daten oder Programme des KUNDEN, soweit HANDSPIEL nicht durch vorsätz­liches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschä­digung oder den Untergang dieser Gegen­stände verursacht hat. HANDSPIEL haftet auch nicht bei Einbruch oder Diebstahl von Gegen­ständen, die vom Vertrags­partner überlassen wurden.

12.7 Die Haftungs­be­schrän­kungen unter 12.1. bis 12.6. gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitar­beiter und Beauf­tragten von HANDSPIEL.

13. Nutzungs­rechte

13.1 HANDSPIEL gewährt dem KUNDEN an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.

13.2 Eine weiter­gehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbe­sondere ist es dem KUNDEN untersagt, Unter­li­zenzen zu erteilen und die Leistungen zu verviel­fältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

13.3 Bis zur vollständigen Vergü­tungs­zahlung ist dem KUNDEN der Einsatz der erbrachten Leistungen nur wider­ruflich gestattet. HANDSPIEL kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergü­tungs­zahlung sich der KUNDE in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

14. Freiheit von Rechten Dritter (Schutzrechtsverletzungen)

14.1 HANDSPIEL stellt auf eigene Kosten den KUNDEN von allen Ansprüchen Dritter aus Schutz­rechts­ver­let­zungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutz­rechte) frei. Der KUNDE wird HANDSPIEL unver­züglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter infor­mieren. Informiert der KUNDE HANDSPIEL nicht unver­züglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistel­lungs­an­spruch.

14.2 Hinsichtlich HANDSPIEL überlassener Daten stellt auch der KUNDE HANDSPIEL von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Schutz­rechts­ver­let­zungen frei.

14.3 Im Falle von Schutz­rechts­ver­let­zungen darf HANDSPIEL – unbeschadet etwaiger Schaden­er­satz­an­sprüche des KUNDEN – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem KUNDEN Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des KUNDEN gewähr­leisten, dass eine Schutz­rechts­ver­letzung nicht mehr vorliegt oder für den KUNDEN die erfor­der­lichen Nutzungs­rechte erwerben.

15. Archi­vierung

Die Archi­vierung der Leistungs­er­gebnisse sowie der Projektdaten von HANDSPIEL ist auf einen Zeitraum von 1 Jahr nach Abnahme begrenzt, soweit zwischen den Parteien nichts abwei­chendes vereinbart ist.

16. Mitar­beiter- und Projektschutz

Der KUNDE verpflichtet sich, während der Dauer der Zusam­men­arbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr danach, keine Mitar­beiter oder Beauf­tragte (Erfül­lungs­ge­hilfen) von HANDSPIEL abzuwerben oder ohne Zustimmung von HANDSPIEL anzustellen und/​oder mit der Erbringung von Beratungs-​, Entwicklungs-​, Programmier- und Gestal­tungs­dienst­leis­tungen innerhalb des Geschäfts­zweiges von HANDSPIEL zu beauf­tragen. Für jeden Fall der schuld­haften Zuwider­handlung verpflichtet sich der KUNDE, eine von HANDSPIEL der Höhe nach festzu­setzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertrags­strafe zu zahlen.

17. Geheim­haltung

17.1 Die der anderen Vertrags­partei übergebenen Unterlagen, mitge­teilten Kenntnisse, Erfah­rungen, Arbeits­me­thoden, Ideen und Konzepte sowie Infor­ma­tionen, die als vertraulich bezeichnet oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heimnisse von HANDSPIEL erkennbar sind, dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet, nicht ander­weitig verwertet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durch­führung des Vertrags­ver­hält­nisses ausdrücklich hinzu­ge­zogenen Hilfs­personen wie Freie Mitar­beiter, Subun­ter­nehmer etc.

17.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertrags­parteien, Vertrau­lichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

17.3 Die Geheim­hal­tungs­ver­pflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrags­ver­hält­nisses hinaus.

17.4 Wenn eine Vertrags­partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strate­gie­papiere, Briefing­do­kumente etc. nach Beendigung des Vertrags­ver­hält­nisses an sie heraus­zugeben, soweit die andere Vertrags­partei kein berech­tigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

17.5 Der KUNDE ist mangels geson­derter schrift­licher Verein­barung daran gehindert, die Leistungs­er­gebnisse von HANDSPIEL ganz oder teilweise in einer nicht oder nur unwesentlich verän­derten Form weiter­zugeben oder hieraus abgeleitete Werke zu erstellen.

17.6 Presse­er­klä­rungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertrags­partei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schrift­licher Abstimmung – auch per E-​Mail – zulässig.

18. Sonstiges

18.1 Die Abtretung von Forde­rungen ist nur mit vorheriger schrift­licher Zustimmung der anderen Vertrags­partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354HGB bleibt hiervon unberührt.

18.2 Ein Zurück­be­hal­tungsrecht kann nur wegen Gegen­an­sprüchen aus dem jeweiligen Vertrags­ver­hältnis geltend gemacht werden.

18.3 Die Vertrags­parteien können nur mit Forde­rungen aufrechnen, die rechts­kräftig festge­stellt der unbestritten sind.

18.4 HANDSPIEL darf den KUNDEN auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenz­kunden nennen. HANDSPIEL darf jedoch die erbrachten Leistungen zu Demons­tra­ti­ons­zwecken nur öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, wenn der KUNDE dies ausdrücklich genehmigt.

19. Schluss­be­stim­mungen

19.1 Die zur Vertrags­ab­wicklung erfor­der­lichen Daten des KUNDEN werden durch HANDSPIEL elektronisch gespeichert. HANDSPIEL beachtet das Bundes­da­ten­schutz­gesetz. Eine Weitergabe an Dritte, insbe­sondere zu kommer­ziellen Zwecken erfolgt nicht. Auf Verlangen werden dem KUNDEN die gespei­cherten Daten nebst diesen AGB per E-​Mail zugesandt.

19.2 Alle Änderungen und Ergän­zungen vertrag­licher Verein­ba­rungen müssen zu Nachweis­zwecken schriftlich nieder­gelegt werden. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Kündi­gungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-​Mail erfolgen.

19.3 Sollten einzelne Bestim­mungen der Partei­ver­ein­ba­rungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaft­lichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entspre­chendes gilt für etwaige Lücken der Verein­ba­rungen.

19.4 Es gilt das Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss des Inter­na­tionalen Privat­rechts und des UN-​Kaufrechts.

19.5 Erfül­lungsort und ausschließ­licher Gerichtsstand für alle Rechts­strei­tig­keiten aus oder im Zusam­menhang mit der Leistungs­er­bringung von HANDSPIEL ist 04105 Leipzig.

Stand: 01. Mai 2011

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